Staatliches Gymnasium "Hannah Arendt" Erfurt
Tel. +49 361 789 69 478
Fax +49 361 789 69 479
Prüfungsstandort:
Kooperationspartner:
Satzung des Fördervereins des Staatlichen Gymnasiums 10 Erfurt
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen: „Förderverein des Staatlichen Gymnasiums 10 - Erfurt “ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
(2)
Sitz des Vereins ist Erfurt- Herrenberg. (Gymnasium 10)
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)
Errichtungsdatum: 15.12.2015
§2 Zweck
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung am Staatlichen Gymnasium 10.
(2)
Im Einzelnen verfolgt der Verein entsprechend dem Schulkonzept folgende Ziele:
- Förderung der sozialen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler
- Integration von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Kulturen
- Förderung der Schülerinnen und Schüler in geeigneten Projekten/Angeboten
- Unterstützung der Schüler bei schulischen Aktivitäten
- Gewalt-und Konfliktprävention
- Drogenprävention
- Verbesserung der Identifikation der Schüler, Lehrer und Eltern mit ihrer Schule
- Unterstützung beim Übergang Schule-Beruf-Studium
- Schaffen eine WIR-Gefühls und eines ausgewogenen Miteinanders an der Schule
- Hilfe bei der Beschaffung von technischem Gerät, Lehr- und Lernmitteln, sowie Mitteln zur Freizeitgestaltung
(3)
Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung von
- Projekten und Arbeitsgemeinschaften
- schulischen Veranstaltungen
- Klassenfahrten und Exkursionen
- Streitschlichterprogrammen.
Die Vereinszwecke werden auch durch die Beschaffung von Mitteln für das Gymnasium und die Ziele des Fördervereins verwirklicht.
§3 Mittelverwendung
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
(3)
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§4 Mitgliedschaft
(1)
Jede natürliche Person und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s).
(2)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(4)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(5)
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
(6)
Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
§5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
(1)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schriftführer und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Es ist jedoch an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
(2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz- Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(3)
Wird ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung als Ersatz für ein vorzeitig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied gewählt, so endet die Amtszeit des neu gewählten Mitgliedes zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes geendet hätte. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
• Führung der laufenden Geschäfte,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
• Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte).
(5)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. (Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§8 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
(2)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangen.
(3)
Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(4)
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
• Entgegennahme des Kassenberichts,
• Entgegennahme des Jahresberichts,
• Festlegung einer Beitragsordnung,
• Zustimmung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan,
• Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(5)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(6)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1)
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde/Stadt Erfurt, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.
Zuletzt geändert am 05.12.2019